AGB

Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Produkte werden zu den nachstehenden Bedingungen verkauft. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wird. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben und dergleichen sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Preise

Unsere Preise sind freibleibend, die Lieferungen erfolgen zu den jeweiligen Tagespreisen. Die Preise verstehen sich netto zuzüglich Mehrwertsteuer.

Zahlung

Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: 2% Skonto innerhalb 10 Tage, 30 Tage netto jeweils nach Rechnungsdatum. Bei Zahlung nach Fälligkeit müssen wir uns die Aufrechnung von Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Zinsen und Kosten vorbehalten.

Gewährleistung und Haftung

Offene Mängel sind sofort anzuzeigen, spätestens 10 Tage nach Empfang der Ware. Mängel, die sich auf einen Teil der Lieferung beziehen, können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Wir haben das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingeht.

Liefertoleranz

Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% vor.

Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an unseren Lieferungen geht erst nach Eingang aller Zahlungen bzw. Einlösung aller Wechsel aus der Geschäftsverbindung auf den Besteller über, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht zu uns gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z. Zt. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung.

Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachstehendem Absatz auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekanntzugeben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen.

Lieferfristen und Liefertermine

Lieferfristen und Liefertermine werden beachtet, Gewähr hierfür übernehmen wir jedoch nicht. Im Falle höherer Gewalt können wir während der Dauer der Verhinderung und einer angemessenen Anlaufzeit die Lieferung hinausschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer ist nicht berechtigt, in diesen Fällen Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Unter höherer Gewalt verstehen wir alle von uns nicht zu vertretenden Umstände, die uns oder unsere Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu gehören z. B. Betriebsstörungen, Streik, Energie- und Materialmangel, Brand.

Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist Bonn.